Mitgliedschaft

Was sind Vorteile einer Parteimitgliedschaft bei Bündnis 90/Die Grünen?

Hinweis: Wir betrachten hier nur die formalen Aspekte einer Mitgliedschaft.

Da Parteien ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind, sind bestimmte Mitwirkungsrechte innerhalb einer Partei an eine Partei-Mitgliedschaft gebunden.

Hierzu führt § 1 des Parteiengesetzes unter anderem auf:

(3) Die Parteien legen ihre Ziele in politischen Programmen nieder.

(4) Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach dem Grundgesetz und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben.

Das heißt: Ohne Partei-Mitgliedschaft kannst du darüber nicht mitentscheiden.

Zudem ist die Mitgliedschaft Voraussetzung, um in parteipolitische Ämter gewählt werden zu können.

Eine Mitarbeit ist bei Bündnis 90 / Die Grünen ohne Mitgliedschaft möglich. Die Mitbestimmungsmöglichkeiten sind jedoch durch das Parteiengesetz und gegebenenfalls der Partei-Satzungen der Gliederungen eingegrenzt.

Wer kann Mitglied werden?

§ 2 der bayerischen Landes-Satzung führt hierzu folgendes aus:

(1) Mitglied der Partei kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt und keiner anderen Partei angehört.
(2) Die Mitgliedschaft in mehreren Orts-, Kreis-, Bezirks- bzw. Landesverbänden der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist nicht zulässig.

Eine Mitgliedschaft ist bei uns nicht an ein Alter gebunden.

Rechte und Pflichten eines Mitgliedes

§4 der bayerischen Landes-Satzung führt hierzu folgendes aus:

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen und sich mit anderen Mitgliedern zu beraten. Es kann an allen öffentlichen Sitzungen von Gremien der Partei teilnehmen.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze und Ziele der Partei zu unterstützen und die festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu zahlen. Mitglieder, die in geschlossenen Anstalten einsitzen, sind von der Beitragszahlung befreit.

(3) Das Recht des Mitgliedes, an Wahlen teilzunehmen, ist davon abhängig, dass es den festgesetzten Erst-Beitrag gezahlt hat und seine Aufnahme der Landesgeschäftsstelle mitgeteilt wurde.

(4) Mandatsträger*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Bayerischen Landtag sowie Inhaber*innen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihrem satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag einen Sonderbeitrag an den Landesverband Bayern.

(5) Kein Mitglied darf mehr als zwei Vorständen gleichzeitig angehören.

Aufnahmeantrag / Mitgliedsantrag

Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Mitgliedsantrag. Diesen kannst du online oder aber auch offline stellen.

Den Online-Mitgliedsantrag findest du hier:

Hier klicken, um den Inhalt von sherpa.gruene.de anzuzeigen

Wenn du einen offline Mitgliedsantrag stellen willst, sendest du ihn vollständig ausgefüllt an folgende Adresse:

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Bundesverband
Platz vor dem Neuen Tor 1
10115 Berlin

Oder du gibst ihm bei deinem zuständigen (= Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort) Orts- bzw. Kreisverband ab.

Muss ich unbedingt an meinem Wohnort Mitglied werden?

Nein, das ist nicht zwingend Voraussetzung. Du kannst dir deinen Orts-/ bzw. Kreisverband aussuchen, bei dem du Mitglied werden willst.

In diesem Fall wird jedoch vor Aufnahme dein Orts- bzw. Kreisverband gefragt, ob er dagegen Einspruch erheben will. Ein Einspruch wäre jedoch sehr ungewöhnlich.

Organisatorisch ist es so, dass du Aufnahme zunächst als Mitglied an deinem Wohnort erfolgt, danach erfolgt dein begründeter Wechsel zum Wunsch OV bzw. KV.

Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag beträgt in der Regel 1% des Nettoeinkommens. Davon abweichende Beitragsregelungen werden vom zuständigen Kreisverband festgelegt. Nähere Informationen unter dem Wiki-Eintrag Mitgliedsbeitrag.

Aufnahme von Mitgliedern

Durch die Abgabe eines Mitlglied-Antrags bist du noch nicht automatisch bei den Grünen als Mitglied aufgenommen.

Die Aufnahme ist erfolgt, wenn der zuständige Vorstand – bzw. die Mitgliederversammlung – einer Aufnahme zustimmt.

Hierzu führt § 3 der Landes-Satzung Bayern folgendes aus:

(1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Ortsverbandes. Existiert kein Ortsverband oder hat dieser keinen Vorstand, entscheidet der Kreisvorstand. Besteht auch dieser nicht, entscheidet der Vorstand oder das diesem gleichgestellte Organ des Bezirksverbandes. Stimmt die Mitgliederversammlung der für die Aufnahme zuständigen Ebene der Aufnahme zu, bedarf es einer Entscheidung des Vorstandes nicht mehr.

(2) Die Entscheidung, ob ein*e Bewerber*in als Mitglied aufgenommen wird, muss binnen sechs Wochen nach Eingang des Aufnahmeantrages erfolgen, sonst gilt der/die Bewerber*in als aufgenommen.

(3) Gegen die Zurückweisung eines Antrages kann der/die Bewerber*in innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe bei der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung desselben Gebietsverbandes Einspruch einlegen. Auf das Einspruchsrecht ist bei der Ablehnung hinzuweisen, sonst beginnt die Frist nicht zu laufen.

(4) Gegen die Ablehnung durch die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe der Ablehnung das Landesschiedsgericht angerufen werden. Die Frist beginnt nicht zu laufen, wenn auf das Widerspruchsrecht nicht hingewiesen wurde.

(5) Jedes Mitglied ist Mitglied auf allen Ebenen des Landesverbandes und der Bundespartei.

Bearbeitungsdauer des Mitgliedsantrages

Die Bearbeitung deines Mitgliedsantrages kann wenige Tage in Anspruch nehmen, kann aber auch bis zu maximal 8 Wochen dauern.

Die Bearbeitungsdauer hängt sehr stark davon ab, in welchem Zeitraum der zuständige Vorstand über deinen Aufnahmeantrag abstimmen kann.

Dein zuständiger Vorstand kann dir bei Bedarf Auskunft über den Stand deines Mitgliedsantrages geben.

Auf jeden Fall bekommst du eine schriftliche Rückmeldung zu deinem Mitgliedsantrag.

Ob du einen Mitgliedsausweis erhältst ist davon abhängig, wie dies in deinem Orts- bzw. Kreisverband gehandhabt wird.

Beginn der Mitgliedschaft

Der Start der Mitgliedschaft ist an zwei Kriterien gekoppelt:

  • Der zuständige Vorstand beziehungsweise die Mitgliederversammlung hat der Mitgliedschaft zugestimmt.
  • Der erste Mitgliedsbeitrag wurde bezahlt.

Sobald diese Kriterien erfüllt sind, bist du Mitglied – also Stimmberechtigt.

Ende der Mitgliedschaft

Hierzu findest du in § 5 der bayerischen Landes-Satzung folgende Hinweise:

(1) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des zuständigen Gebietsverbandes erklärt werden. Er ist sofort wirksam.

(3) Der Kreisvorstand, wo ein solcher nicht existiert, der Landesvorstand, kann Mitglieder streichen, wenn sie nach viermonatigem Zahlungsrückstand trotz zweimaliger Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die drohende Streichung den fälligen Betrag nicht zahlen. Gegen die Streichung kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch beim Kreisschiedsgericht eingelegt werden. § 3 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Mitglieder werden durch das Kreisschiedsgericht ausgeschlossen, wenn sie vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze und Ordnung der Partei verstoßen und ihr dadurch schweren Schaden zugefügt haben. Die Entscheidung ergeht nur auf Antrag von Vorstand oder Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung einer Gliederung, der das Mitglied angehört.

Quellenangaben

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Parteiengesetz

Bündnis 90/Die Grünen Bundesverband: Bundessatzung mit Beitrags und Kassenordnung – pdf (738 KB), Stand: 18.12.2020

Bündnis 90/Die Grünen Landesverband Bayern: Landessatzung, Finanzordnung

Bündnis 90/Die Grünen Bezirksverband Oberfranken: Bezirkssatzung

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