Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist entsprechend der Satzung das oberste beschlussfassende Gremium im Kreis- bzw. Ortsverband.

Sie vertritt die Partei sowohl nach außen (Anwesende Pressevertreter*innen, Referent*innen, Interessierte) wie auch nach innen (Vertreter*innen von Ortsverbänden (OVe), Mitglieder).

Aufgaben der Mitgliederversammlung

  • die Beschlussfassung über die Satzung
  • die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
  • die Verabschiedung von Programmen
  • politische Diskussionen
  • die Wahl des Kreisvorstandes
  • die Wahl der Rechnungsprüfer*innen
  • gegebenenfalls die Wahl der Kreisschiedskommission
  • die Entlastung des Vorstandes nach seiner Amtszeit
  • die Aufstellung von Kandidat*innen zu politischen Wahlen (gegebenenfalls mit anderen Kreisverbänden des Wahlkreises zusammen)
  • die Wahl der Delegierten für Bundes-, Landes- und Bezirksdelegiertenkonferenzen

Vergleiche hierzu auch das Parteiengesetz § 9 Mitglieder und Vertreterversammlung

Neben der großen satzungsrechtlichen Bedeutung ist die Mitgliederversammlung auch ein wichtiger Ort für soziale Kontakte zwischen den Mitgliedern.

Frequenz

Laut Satzung muss mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung stattfinden. In der Regel wird dies aber wesentlich öfter der Fall sein.

Die Einladung

Die Einladung zur Mitgliederversammlung sollte die Empfänger*innen möglichst 14 Tage vorher erreichen, oftmals sind aber auch Regelungen der Satzung zu beachten.

Ort und Zeitpunkt der Versammlung sollten hervorgehoben und auf den ersten Blick erkennbar sein.

Welche Bestandteile müssen laut Satzung in der Einladung stehen?

  • Nennung des Versammlungsorts und -termins
  • Tagesordnung
  • Ankündigung bevorstehender Wahlen

Diese weiteren Bestandteile sind Optional

  • Protokoll oder Bericht der letzten Mitgliederversammlung
  • Protokoll oder Bericht der letzten Anträge und Bewerbungen
  • Vorstellung des inhaltlichen Schwerpunktthemas und dazu eingeladener Referent*innen
  • Übersicht der aktuellen Termine im Kreisverband
  • Adresse der Person, welche die Mitgliederversammlung koordiniert

Geschäftsordnungsanträge (GO-Anträge) auf der Mitgliederversammlung

GO-Anträge werden durch die beiden hoch gestreckten Arme einer Person signalisiert und müssen sich auf den Verlauf der Versammlung und auf das vom Präsidium angewandte Verfahren beziehen.

Sie werden sofort behandelt und nach je einer Pro- und Contrarede abgestimmt.

Klassische GO-Anträge sind z.B.

  • Antrag auf Redezeitbegrenzung,
  • Antrag auf Schließen der Redeliste,
  • Antrag auf Schluss (Abbruch) der Debatte und sofortige Antragsabstimmung.

Wortmeldungen werden entweder in der Reihenfolge der Meldungen aufgerufen oder getrennt nach Männern und Frauen entgegengenommen und im Reißverschlussverfahren in einer quotierten Redeliste (Frau, Mann, Frau…) „abgearbeitet”.

Abstimmungen

Abstimmungsberechtigt sind alle anwesenden Parteimitglieder. Das Präsidium stellt ein Abstimmungsergebnis grundsätzlich durch die drei Fragen nach Zustimmung, Ablehnung und Enthaltung fest.

Das Ergebnis wird bekanntgegeben und auch in dieser Form protokolliert (z.B.: 50:30:5 bedeutet: 50 Stimmen für den Antrag, 30 Stimmen gegen den Antrag, 5 Enthaltungen).

Satzungsändernde Anträge müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, bei allen anderen Anträgen genügt eine einfache Mehrheit.

Wahlen in Vorstandsämter und Delegiertenwahlen müssen in geheimer und schriftlicher Wahl erfolgen. Bei Wahlen von Rechnungsprüfer*innen kann, sofern niemand Einspruch erhebt, offen abgestimmt werden.

Nichtschriftliche Abstimmung

Es gibt grundsätzlich zwei Formen der nichtschriftlichen Abstimmung:

Alternative Abstimmung

Zwei gegensätzliche Anträge können alternativ abgestimmt werden. In diesem Fall wird nach der Zustimmung von Antrag A gefragt, anschließend nach der Zustimmung zum Antrag B, am Schluss nach den Enthaltungen.

Abstimmung per Akklamatiom:

Appelle, Resolutionen und einfache Beschlüsse können durch Handzeichen abgestimmt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

Das Präsidium stellt das Abstimmungsergebnis in der Regel durch Augenschein fest. Das Ergebnis wird mit den üblichen Floskeln beschrieben (mit großer/klarer/deutlicher Mehrheit; bei vielen/wenigen Gegenstimmen oder Enthaltungen o.ä.).

Wichtig ist, dass das Abstimmungsergebnis vom Präsidium verkündet wird („Der Antrag ist abgelehnt“ bzw. „dem Antrag ist damit entsprochen“). Sind die Mehrheitsverhältnisse knapp oder zweifelhaft, kann das Präsidium die Mitglieder bitten, sich zur besseren Übersicht von den Plätzen zu erheben.

Kann ein Abstimmungsergebnis durch Augenschein nicht zweifelsfrei ermittelt werden oder wird ein entsprechender (GO)-Antrag gestellt, muss das Präsidium die Stimmen auszählen.

Das Auszählen der Stimmen muss zweifelsfrei und für die Mitglieder nachprüfbar organisiert sein. Es dürfen nur Mitglieder der Wahlkommission (in der Regel die Wahlhelfer*innen und ein bis zwei Vorstandsmitglieder bzw. Präsidiumsmitglieder) auszählen.

Schriftliche Abstimmung/Wahlen

Pro Wahlgang wird ein Stimmzettel ausgegeben. Die Stimmzettel werden nummeriert (Wahlgang 1 –Nr. 1; Wahlgang 2 Nr. 2 auf allen Stimmzetteln). Nur nummerierte Stimmzettel können als gültige Stimmabgabe gewertet werden.

Wenn alle stimmberechtigten Mitglieder einen Stimmzettel erhalten haben, wird der Wahlgang eröffnet („Ich eröffne den Wahlgang!”).

Das Präsidium fragt vor Schließen des Wahlgangs mehrmals, ob alle Stimmen abgegeben worden sind („Sind alle Stimmen abgegeben?”).

Der Wahlgang muss vom Präsidium geschlossen werden („Ich schließe jetzt den Wahlgang!”). Achtung: Wenn ein Wahlgang geschlossen worden ist, dürfen keine Stimmen mehr abgegeben werden!

Das Quorum für erforderliche Mehrheiten muss aufgrund der gültigen Stimmen berechnet werden. Es errechnet sich i.d.R. aus 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen plus eine Stimme.

Ist ein Wahlgang oder eine schriftliche Abstimmung eröffnet worden, darf während der Stimmen-Abgabe bis zur Schließung des Wahlgangs kein anderer inhaltlicher Tagesordnungspunkt vom Präsidium behandelt werden.

In den Zählpausen können außerhalb des Tagesordnungspunktes (z.B. Wahlen) andere inhaltliche Punkte behandelt werden.

Einzelwahlen

Bei Einzelwahlen gilt prinzipiell folgender Modus:

1. Wahlgang:

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen*erhält (= mehr als 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen) Enthaltungen werden mitgezählt

2. Wahlgang:

Bei nur einer*m Kandidat*in gilt: Gewählt ist, der/die Kandidat*in, wenn die Anzahl der Nein-Stimmen nicht die Anzahl der Ja-Stimmen übersteigt.

Bei mehreren Kandidat*innen gilt: Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat, mindestens aber von 25 Prozent der Abstimmenden gewählt wurde (Feststellung des Quorums: Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen dividiert durch Faktor 4 und aufgerundet auf die ganze Zahl)

3. Wahlgang:

Findet nur bei Stimmengleichheit statt und verläuft nach dem Modus des 2. Wahlgangs. Es gibt kein Quorum mehr. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen hat. Wird auch im dritten Wahlgang kein*e Kandidat*in gewählt, entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren, zum Beispiel Losen.

Wahlen mehrerer Kandidat*innen

Wahlen in mehrere gleichartige Positionen können in einem Wahlgang durchgeführt werden. Dabei hat jede*r Stimmberechtigte so viele Stimmen wie Positionen zu besetzen sind

Beispiel: Es sind 3 Beisitzerinnenposten zu besetzen, es kandidieren A, B, C und D. Alle drei Positionen werdeni n einem Wahlgang gewählt. Jede*r Stimmberechtigte hat 3 Stimmen.

Es sind diejenigen Kandidat*innen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben, somit entscheidet die Rangfolge aufgrund der persönlichen Stimmergebnisse (Beispiel: A hat 20 Stimmen erhalten, B 22, C 13, D 18. Gewählt sind in der Reihenfolge: B mit 22 Stimmen, A mit 20, D mit 18 und C ist nicht gewählt).

Es bietet sich auch hier an mit einem Mindestquorum zu arbeiten (im ersten Wahlgang 50 Prozent; im zweiten 25 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen).

Protokoll

Der Verlauf und die Beschlüsse sowie die Abstimmungs-und Wahlergebnisse der Mitgliederversammlung müssen protokolliert werden.

Das Präsidium der Mitgliederversammlung bestimmt in der Regel eine*n Protokollführer*in, der/die den Verlauf der Versammlung in Stichworten und die einzelnen Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse protokolliert. Die Protokolle müssen archiviert werden. In einigen Satzungen ist die Unterschrift nötig.

Die Protokolle werden vom Präsidium genehmigt und sind danach für alle Mitglieder zugänglich. Sie werden entweder im nächsten Newsletter mit verschickt oder es wird darauf verwiesen und sie sind auf Verlangen einsehbar.

Vor allem die Wahlergebnisse von Amts-und Mandatsträger*innen bzw. Kandidat*innen müssen sehr sorgfältig festgehalten werden, um eventuelle Nachprüfungen vornehmen zu können.

Das Protokoll über die Wahl von Vorstandsmitgliedern dient auch als Nachweis gegenüber Dritten (zum Beispiel Banken), um die Legitimation der Vorstandsmitglieder zu dokumentieren .

Jahreshauptversammlung

Parteiengesetz

Satzungen der Grünen Gliederungen