Parteispende

Neben Mitgliedsbeiträgen und staatliche Zuschüsse finanziert sich eine Partei auch durch Spenden.

Gesetzliche Regelungen

Parteispenden in Oberfranken

Bei Parteispenden in Oberfranken handelt es sich meist um Kleinspenden. Die höheren Spenden bewegen sich im unteren vierstelligen Bereich.

Firmenspenden hat der Bezirksverband Oberfranken bisher noch nicht erhalten.

Bei Kreis- und Ortsverbänden sind Firmenspenden die Ausnahme.

Absetzbarkeit von Parteispenden

Spenden an Parteien sind besonders steuerlich abzugsfähig. 50 Prozent werden direkt von der Einkommenssteuer abgezogen. Zuwendungen können von Ledigen in einer Gesamthöhe von bis zu 1.650 Euro / jährlich, bei gemeinsam Veranlagten von bis zu 3.300 Euro / jährlich, geltend gemacht werden.

Der Bezirksverband hat bisher noch keinen eigenen Spenden-Kodex erarbeitet. Es kommt daher der Spenden-Kodex des Bundesverbandes von Bündnis 90/Die Grünen zum tragen.

Spendenkodex von Bündnis 90/Die Grünen

Wir freuen uns über Spenden zur Unterstützung unserer politischen Arbeit. Doch nicht jede Spende können, wollten und werden wir annehmen. Die Annahme von Spenden regelt das Parteiengesetz. Darüber hinausgehend haben wir uns eine eigene grüne Spendenethik zum Umgang mit Spenden gegeben.

Aktive Spendenwerbung

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind im politischen Wettbewerb in einer mediendominierten Gesellschaft auf freiwillige Zuwendungen von natürlichen und juristischen Personen angewiesen.

Deshalb wirbt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN offensiv um Spenden. Diese beruhen auf dem Prinzip der freiwilligen Zahlung, Gegenleistungen sind ausgeschlossen.

Nicht nur wegen der immer wieder kehrenden Parteispendenskandale der anderen Parteien haben sich BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stets für die Transparenz der Parteifinanzen und die Verbesserung des Parteiengesetzes erfolgreich eingesetzt.

Form und Inhalt von Spendenwerbung müssen eindeutig, sachlich und wahrheitsgemäß sein und dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen.

Grenzen der Einwerbung und Annahme von Spenden

Wir setzen die Grenzen der Spendeneinwerbung dort, wo moralische und grundsätzliche politische Positionen unserer Partei berührt werden.

Die Einhaltung der Regelungen des Parteiengesetzes (PartG) ist für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN selbstverständlich. Deshalb nehmen wir insbesondere folgende Spenden nicht an:

  • Spenden von politischen Stiftungen und Parlamentsfraktionen
  • Spenden von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Institutionen und Unternehmen
  • Spenden von Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mit einem Anteil von mehr als 25% beteiligt ist (z.B. Sparkassen)
  • Spenden von Unternehmen außerhalb der Europäischen Union
  • Personenspenden von mehr als 1000 € mit Herkunft außerhalb der EU
  • Spenden, die erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden

Für Spenden an Mandatsträger*innen gelten in einigen Parlamenten eigene Regelungen. Falls keine Regelungen bestehen, verstehen wir Spenden an Mandatsträger*innen als Parteispenden im Sinne des PartG §25 (1). Sie müssen demnach unverzüglich an Finanzverantwortliche der Partei weitergegeben werden. Dies gilt ausdrücklich auch für Spenden an GRÜNE Kandidat*innen.

Einzelspenden mit unklarer Herkunft (anonyme Spenden) von mehr als 500 € werden gemäß Parteiengesetz über den Bundesverband an den Präsidenten des deutschen Bundestages weiter geleitet.

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nehmen keine Spenden an, die zum Zwecke der Weiterleitung an Dritte außerhalb der Partei gezahlt werden.

Hauptamtliche MitarbeiterInnen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN dürfen keine Geschenke entgegennehmen, die im Einzelfall einen Wert von 50 € übersteigen. Vorstände geben sich eine eigene Ehrenordnung.

Umgang mit Spenden

Über die Annahme von Spenden entscheidet der Vorstand der jeweiligen Parteigliederung. Bei Eingang einer Einzelspende von mehr als 500 € wird der zuständige Parteivorstand umgehend schriftlich informiert. Bei Einzelspenden an Kreis/-Ortsverbände ab 1.000 € ist die/der zuständige Landesschatzmeister*in zu informieren. Die Vorstände der jeweiligen Gliederung tragen die Verantwortung für die Einhaltung dieses Verfahrens.

Alle Untergliederungen werden aufgefordert, auf ihrer Ebene gemäß diesem Codex zu verfahren.

Im Zweifelsfall wird der Landesvorstand oder Parteirat zur Beratung hinzugezogen.

Grundsätzlich gibt es mehrere Möglichkeiten der Abgrenzung von für die Grünen akzeptablen und nicht akzeptablen Spenden bzw. Unterstützer*innen: Beispielsweise eine Positivliste, in der aufgezählt wird, von wem Spenden angenommen werden dürfen.
Oder eine Negativliste, in der diejenigen Branchen, Unternehmen und in ihr tätigen Personen aufgezählt werden. Daneben können Verfahrensregelungen, die den Umgang mit strittigen Spenden zum Gegenstand haben, verabredet werden.

Sowohl Positiv- als auch Negativlisten weisen den Nachteil auf, dass sie nie eindeutig sein können, ständig aktualisiert werden müssten und daher systematisch Streit- und Präzedenzfälle hervorrufen.

Der Grund liegt auch in den vielfältigen Lieferanten- und Absatzverflechtungen von Unternehmen. Auch ein Panzer braucht Normschrauben.

Zudem verändern sich im Laufe der Zeit Kriterien für das, was im Hinblick auf Spenden akzeptabel bzw. nicht akzeptabel ist. Sowohl die Aufmerksamkeit als auch die jeweilige Bedeutung unterschiedlicher Themen bzw. Unternehmen verändern sich.

Daher scheiden unseres Erachtens sowohl Positiv- als auch Negativlisten für einen Codex von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aus. Wir befürworten eine Verfahrensregelung, da diese in Auslegungsfällen zu den erforderlichen politischen Entscheidungen führt.

Sponsoring

Wir werben aktiv darum, Unternehmen, Verbände, Vereine und Initiativen zu überzeugen, sich am Rande unserer Parteitage oder anderen Veranstaltungen zu präsentieren. Bei Parteitagen bleiben der Tagungsraum und die Unterlagen der Delegierten werbungsfrei.

Beim Sponsoring werden besonders die Unternehmen und Organisationen berücksichtigt, die in ihren Zielen und in ihrer Wirtschaftsweise der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nahe stehen.

Darüber hinaus suchen wir auch den Dialog mit anderen Unternehmen. In Zweifelsfällen gilt die oben festgelegte Verfahrensweise mit strittigen Spenden zur Entscheidungsfindung.

Der Bundesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat im Juni 2012 beschlossen, sämtliche Sponsorenverträge für Veranstaltungen des Bundesverbandes zeitnah im Internet zu veröffentlichen.

Eine Sponsoring-Zusammenarbeit der Bundespartei mit Organisationen, Verbänden und Unternehmen wird nur dann vereinbart, wenn diese mit der Veröffentlichung der Verträge samt den finanziellen Vereinbarungen einverstanden sind.

Die Untergliederungen der Partei werden aufgefordert, vergleichbare Regelungen zur Veröffentlichung der Einnahmen zu treffen.

Spendenprüfung und Spendenquittung

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nehmen Spenden nur direkt von den Spender*innen an. Spenden, die auf dem Umweg über Konten Dritter an BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gelangen, werden nicht angenommen. Sie werden umgehend auf das Konto zurück überwiesen, von dem sie an BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angewiesen worden sind. Für die Zeit, in der solche Beträge auf den Konten der Partei liegen, werden sie als Verbindlichkeiten gebucht.

Barspenden werden nur bestätigt für die Person, die die Zuwendung übergeben hat.

Eingehende Spenden werden in jedem Einzelfall auf ihre Zulässigkeit geprüft und ordnungsgemäß verbucht. Nach Parteiengesetz unzulässige Spenden werden über den Landesverband und den Bundesverband an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet.

Die Spenderinnen und Spender erhalten am Anfang des Folgejahres eine Spendenbescheinigung, auf Wunsch auch vorher. Der Spendenquittung wird ein angemessenes Dankesschreiben beigefügt.

Vertraulichkeit, Transparenz und Rechenschaftslegung

Spenden werden im Rechenschaftsbericht von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nach den Festlegungen des Parteiengesetzes ausgewiesen. Dabei werden nicht nur Spenden und Mandatsträger*innen-Beiträge, sondern die Summe aller Zuwendungen (d.h. inklusive Mitgliedsbeiträge) bei Beträgen über 10.000 € im Jahr unter Angabe des Namens und der Anschrift der Zuwenderin/des Zuwenders veröffentlicht.

Spenden von einzelnen natürlichen oder juristischen Personen, die innerhalb eines Jahres die Summe 50.000 € übersteigen, werden unverzüglich über den Landesverband und den Bundesverband an den Bundestagspräsidenten gemeldet und dort zeitnah veröffentlicht.

Spenden, die für bestimmte politische Aktionen eingeworben werden, werden auch für diese eingesetzt. Die Ergebnisse von Spendenaktionen sollen Spenderinnen auf Wunsch leicht einsehbar zur Verfügung gestellt werden.

Spenden werden von uns entsprechend den Regelungen des Parteiengesetzes und des Datenschutzgesetztes vertraulich behandelt. Persönliche Daten werden keinesfalls an Dritte weitergeben.

Verhältnis von Kosten zu Einnahmen der Spendenwerbung

Für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sollen Aufwand und Ertrag bei der Einwerbung von Spenden in einem vertretbaren Verhältnis stehen. Die Kosten sollen im Durchschnitt nicht mehr als 30% der Einnahmen aus Spenden betragen. Wir folgen damit den Leitlinien für das Spenden-Siegel des DZI (Deutsches Zentral-Institut für soziale Fragen). Zu berücksichtigen sind dabei alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Fundraising stehen, d.h. neben den eigentlichen Kosten der jeweiligen Aktionen auch die Kosten für Fundraiser*innen, Personal und Verwaltung.

Unterschiedliche Formen des Fundraisings verursachen erfahrungsgemäß unterschiedliche Kosten. So übersteigen bei der Gewinnung von Neu-Spender*innen i.d.R. die Kosten zunächst die Erträge und der Aufbau eines profesionellen Fundraising bringt in den ersten Jahren kaum nennenswerte Erträge. Deshalb sollen nur Durchschnittswerte zugrunde gelegt werden.

Entgelte für Fundraiser*innen

Fundraiser*innen auf Bundes- und Landesebene sollten angestellt werden. Ehrenamtlichen Fundraiser*innen kann ein Entgelt gezahlt werden, das in einem angemessenen Verhältnis zu den eingeworbenen Spenden-Einnahmen steht. Zusätzlich kann eine Provision auf die Spenden-Einnahmen vereinbart werden; dabei ist eine Deckelung der Provision bei 15% der eingeworbenen Spenden vorzusehen.

Bei allen Vereinbarungen über die Entgelte der Fundraiser*innen gilt die o.g. Regelung, nach der die Kosten im Durchschnitt nicht mehr als 30% der eingeworbenen Spenden betragen sollen.

Diese Vereinbarungen müssen in den Vorständen der zuständigen Parteigliederung beschlossen werden.

Weiterführende Links

Spenden und steuerliche Absetzbarkeit