Abwahlverfahren

Das Abwahlverfahren ist in der Satzung von Grüne Oberfranken nicht explizit geregelt. Es ist auch in den meisten Kreis- und Ortsverbandssatzungen nicht explizit aufgenommen. In diesen Fällen gilt:

Es greift § 19 der Satzung des Landesverbandes Bayern:

(5) Mitglieder des Landesvorstandes können jederzeit von einer Landesversammlung abgewählt werden. Abwahlanträge müssen mit einer schriftlichen Begründung fristgerecht gestellt werden. Die Abwahl erfolgt mit der Mehrheit der gemeldeten Delegierten.

Für Ebenen, die keine Abwahlregelung in ihrer Satzung explizit getroffen haben, findet Paragraf 5 der Landessatzung wie folgt Anwendung:

(5) Mitglieder des Landes-, Bezirks-, Kreis- oder Ortsvorstandes können jederzeit von einer Landes-, Delegierten- oder Mitgliederversammlung abgewählt werden. Abwahlanträge müssen mit einer schriftlichen Begründung fristgerecht gestellt werden. Die Abwahl erfolgt mit der Mehrheit der gemeldeten Delegierten bzw. Mitglieder.