Listenkandidat*in

Bei Listenkandidat*innen erstellt eine Partei eine Rangliste der Kandidatinnen und Kandidaten für eine bestimmte Region. Bei Bündnis 90/Die Grünen sind die Plätze paritätisch besetzt ( siehe hierzu das Frauenstatut).

Wobei die Plätze mit den ungeraden Zahlen den Frauen vorbehalten sind. Auf die geraden Platzzahlen können sich Personen unabhängig des Geschlechts zur Wahl stellen – sogenannte „freie Plätze“.

Gibt es je Partei eine Liste für ganz Bayern?

Das ist davon abhängig, welche Wahlen stattfinden.

So stellen die Parteien Listen für die Bezirkstags- und Landtagswahl im jeweiligen Regierungsbezirk auf. Für die Bundestagswahl gibt es je Partei einen Listenvorschlag je Bundesland.

Listen für Landtags- und Bezirkstagswahlen

Damit gib es also je Regierungsbezirk von einer Partei eine eigene Liste mit den Kandidat*innen der Region.

Die Kandidat*innen in Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Mittelfranken, Unterfranken, Schwaben und Oberfranken für Bündnis 90/Die Grünen sind somit jeweils andere.

Auf Oberfranken übertragen bedeutet dies, dass wir Grüne für die Landtags – und Bezirkstagswahl jeweils eine oberfränkische-Liste aufstellen. Hierzu treffen sich die Delegierten der Kreisverbände ungefähr neun Monate vor der Wahl und wählen in geheimen Abstimmungen die Rangfolge.

Die Anzahl der Listenplätze ist abhängig von der Anzahl der wahlberechtigten Personen

Liste für die Bundestagswahl

Für die Bundestagswahl wird also für die 16 Bundesländer jeweils eine Liste von Bündnis 90/Die Grünen aufgestellt.

Nach welchen Verfahrensregeln werden die Listen aufgestellt?

Dabei wird bis zu einem bestimmten – von der Aufstellungsversammlung festgelegten – Platz x, jeder Platz in Einzelabstimmung entschieden.

Einzelabstimmung bedeutet, dass jeder Listenplatz einzeln aufgerufen wird und sich Kandidat*innen dafür bewerben können. Dies erfolgt in sogenannten Bewerbungsreden, in denen die oder der Kandidat*in auf seine besondere Eignung für den Listenplatz wirbt.

Die Kandidat*innen erhalten für diese Rede eine festgesetzt Zeit zur Verfügung gestellt. Bei Bundestagswahlen muss die Aufstellungsversammlung für die Vorstellung der Bewerber*innen 10 Minuten einräumen.

Darüber hinaus gehende Listenplätze werden in einer sogenannten Sammelabstimmung vergeben.

Aus welchem Sachverhalt ergibt sich, bis zu welchen Platz man Einzelabstimmungen bei der Listenaufstellung macht?

Bei der Listenaufstellung wird vor der Wahl von den Delegierten per Abstimmung festgelegt, wie viele Plätze in Einzelabstimmung vergeben werden. Das Wahlpräsidium stellt hierzu einen Vorschlag zunächst zur Diskussion und dann zur Abstimmung.

Als Kriterium werden die Wahlprognosen der Wahlforschungsinstitute, die regionalen Ergebnisse der letzten Wahlen sowie die Einschätzung der Partei zu den eigenen Chancen herangezogen.