Satzung Grüne Oberfranken

Aktuelle Satzung des Bezirksverbandes Oberfranken – nach der digitalen Bezirksdelegiertenversammlung vom 19.02.22 und der anschließenden Briefabstimmung

§ 1 NAME UND ÖRTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT

§ 2 AUFGABEN

§ 3 ORGANE DES BEZIRKSVERBANDES

§ 4 BEZIRKSVERSAMMLUNG

§ 5 BEZIRKSVORSTAND

§ 6 FINANZIERUNG DES BEZIRKSVERBANDES

§ 7 FUNKTIONEN DES BEZIRKSVORSTANDES ALS MODERATIONSSTELLE

§ 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 1 Name und örtliche Zuständigkeit

(1) Die Organisation ist der Bezirksverband für Oberfranken der Bundespartei Bündnis 90/DIE GRÜNEN. Der Bezirksverband setzt sich derzeit zusammen aus den Kreisverbänden Bamberg-Stadt, Bamberg-Land, Bayreuth-Stadt, Bayreuth-Land, Hof, Coburg-Stadt, Coburg-Land, Forchheim, Kronach, Lichtenfels, Kulmbach und Wunsiedel. Jeder weitere vom Landesverband Bayern genehmigte Kreisverband innerhalb des Regierungsbezirks Oberfranken ist automatisch Mitglied des Bezirksverbandes.

(2) Die Organisation führt den Namen Bündnis 90/DIE GRÜNEN, Bezirksverband Oberfranken.

§ 2 Aufgaben

Die Aufgaben des Bezirksverbandes Oberfranken sind insbesondere

  • die Zusammenarbeit der Kreisverbände des Bezirks zu koordinieren. Dazu gehören neben dem allgemeinen Meinungsaustausch vor allem die Vernetzung und politische Abstimmung der Arbeit der Kreisverbände im Bezirk und eine Koordinierung der Arbeit vor Landtags-, Bezirkstags-, Bundestags- und Europawahlen sowie die Zusammenarbeit mit den Mandats- und Funktionsträger:innen auf Bezirks-, Landes-, Bundes- und Europaebene.
  • die Vertretung der gemeinsamen Interessen der Kreisverbände des Bezirks gegenüber den Landesgremien (Landesvorstand, Parteirat) sowie gegenüber den anderen Bezirksverbänden.
  • das Abhalten bzw. die Vermittlung von Seminaren zur politischen Weiterbildung und Hilfestellung und Beratung der Kreisverbände bei der Mitgliederwerbung.
  • als Anlauf-, Vermittlungs- und Moderationsstelle bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einzelnen Kreisverbänden oder Mitgliedern des Bezirksverbands zu fungieren.

§ 3 Organe des Bezirksverbandes

Die Organe sind die Bezirksversammlung und der Bezirksvorstand.

§ 4 Bezirksversammlung

(1) Die Bezirksversammlung besteht aus den Delegierten der Kreisverbände und dem Bezirksvorstand.

(2) Jeder KV enthält pro angefangene 25 Mitglieder (gemäß Mitgliederstand 31.12. des vorangehenden Jahres) eine:n Delegierte:n, mindestens jedoch zwei Delegierte. Die Delegationen sollen quotiert sein.

(3) Die Bezirksversammlung tagt zweimal im Jahr auf Einladung des Bezirksvorstands und kann elektronisch erfolgen. Die Einladung wird an die Kreisvorstände geschickt. Sobald aktuelle Meldungen über Delegierte beim Bezirksverband vorliegen, erhalten diese auch die Einladung und die folgenden Aussendungen.

(4) Außerordentliche Bezirksversammlungen sind auf Verlangen von wenigstens einem Drittel der Kreisverbände einzuberufen.

(5) Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Kreisverbände durch Delegierte vertreten sind.

(6) Stimmberechtigt sind die Delegierten der Kreisverbände von Bündnis 90/DIE GRÜNEN im Bezirk Oberfranken.

(7) Redeberechtigt sind alle Mitglieder von Bündnis 90/DIE GRÜNEN. Gästen kann das Wort gewährt werden. Im Streitfall entscheidet die Bezirksversammlung mit einfacher Mehrheit.

(8) Antragsberechtigt sind der Bezirksvorstand, jeder Kreisverband, die Grüne Jugend Oberfranken und jeder Kreisverband der Grünen Jugend in Oberfranken sowie zehn Mitglieder von Bündnis 90/DIE GRÜNEN aus Kreisverbänden des Bezirksverbandes Oberfranken gemeinsam.

(9) Die Anträge sind bis zwei Wochen vor der Bezirksversammlung beim Bezirksvorstand einzureichen, der sie unverzüglich an die Kreisverbände weiterleiten soll. Dies kann in der Regel elektronisch erfolgen. Jedem:r Delegierten ist spätestens bei Beginn der Sitzung ein Exemplar aller fristgerechten Anträge auszuhändigen.

§ 5 Bezirksvorstand

(1) Der Bezirksvorstand besteht aus maximal acht, mindestens aber drei Personen, nämlich zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, einem:r Schatzmeister:in und ggf. fünf Beisitzer:innnen. Die Vorstände werden auf zwei Jahre in der Bezirksversammlung gewählt.

(2) Der Bezirksvorstand führt die Geschäfte des Bezirksverbandes nach Gesetz, Satzung und den Beschlüssen der Bezirksversammlung aus und bereitet die Bezirksversammlung inhaltlich und organisatorisch vor. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.

(3) Der Bezirksvorstand hat jährlich einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.

(4) Der Bezirksvorstand tagt bei Bedarf. Er wird von mindestens einem:r Vorstandssprecher:in oder von drei Bezirksvorstandsmitgliedern mit einer Ladungsfrist von mindestens 3 Tagen einberufen. Kürzere Ladungsfristen bedürfen der mehrheitlichen Zustimmung der Vorstandsmitglieder.

(5) Die Sitzungen des Bezirksvorstandes sind grundsätzlich für Mitglieder des Bezirksverbandes öffentlich. Termine werden entsprechend der Ladungsfrist auf der Homepage des Bezirksverbandes veröffentlicht.

(6) Der Bezirksvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter ein:e Vorstandssprecher:in. Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn kein Mitglied des Bezirksvorstandes widerspricht.

(7) Der Bezirksvorstand arbeitet ehrenamtlich. Die Mitglieder des Bezirksvorstandes haben Anspruch auf Erstattung (in Ausübung der Aufgaben als Bezirksvorstand) angefallener notwendiger Reisekosten und im Zusammenhang mit der Bezirksarbeit entstehender Aufwandskosten wie Porto, Telefon etc. gegen Nachweis.

(8) Dem Bezirksvorstand ist die Stelle des:r Bezirksgeschäftsführer:in unterstellt. Der Bezirksvorstand wird diesem:r gegenüber vertreten durch den:die Bezirkssprecher:innen. Alles Weitere regelt eine Dienstvereinbarung.

§ 6 Finanzierung des Bezirksverbandes

(1) Die Arbeit des Bezirksverbandes wird durch eine Umlage der Kreisverbände sowie durch Zuschüsse des Landesverbandes und Spenden der jeweiligen Bezirksrät:innen und den jeweiligen hauptberuflichen Mandatsträger:innen im Bezirk Oberfranken finanziert.

(2) Die Höhe der Umlage der Kreisverbände wird jeweils neu festgelegt in der ersten auf die turnusgemäße Neuwahl eines Bezirksvorstandes folgenden Bezirksversammlung.

(3) Ob und ggf. in welcher Höhe Spenden der jeweilig aktuellen Bezirksrät:innen und/oder der jeweils aktuellen hauptberuflichen Mandatsträger:innen erwartet werden, soll auf der Bezirksversammlung, die der Aufstellungsversammlung zum Landtags- und Bezirkstagswahl vorausgeht, beraten und hierzu ein Meinungsbild eingeholt werden.

(4) Der Bezirksvorstand legt der Versammlung einen Haushaltsplan vor, welche darüber beschließt.

§ 7 Funktionen des Bezirksvorstandes als Moderationsstelle

Der Bezirksvorstand soll bei Meinungsverschiedenheiten, Streitigkeiten oder Konflikten zwischen einzelnen Kreisverbänden, Kreisvorständen oder einzelnen Mitgliedern des Bezirks Vermittlung und Moderation anbieten.

Hierzu können ein einzelnes Mitglied, ein Kreisvorstand oder mehrere Kreisvorstände den Bezirksvorstand auffordern, tätig zu werden.

Der Bezirksvorstand kann ein Mitglied aus seiner Mitte als Moderator:in vorschlagen. Wenn diesem Vorschlag die Konfliktparteien nicht zustimmen, bleibt der Bezirksvorstand in seiner Gänze beauftragt, darf aber ein Vorstandsmitglied aus seiner Mitte bestimmen, das Vorbereitungen und Organisation eines etwaigen Moderationsgesprächs übernimmt.

Jedes Mitglied des Bezirksvorstandes kann die Teilnahme an der Moderation ablehnen, wenn es sich selbst für befangen sieht.

Etwaige Empfehlungen des Bezirksvorstandes oder seiner Mitglieder im Ergebnis einer Moderation sind nicht rechtlich bindend, sondern können immer nur eine Empfehlung darstellen.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt am 14.10.2012 in Kraft.

(2) Die Satzung kann nur mit der Mehrheit von 2/3 der Delegierten einer Bezirksversammlung geändert werden. Änderungsanträge müssen fristgerecht eingereicht werden.

(3) Die Auflösung des Bezirksverbandes kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der Delegierten einer Bezirksversammlung beschlossen werden. Wenn die Bezirksversammlung nicht mit gleicher Mehrheit über die Verwendung des Vermögens entscheidet, so fällt es zu gleichen Teilen an die Kreisverbände.

(4) Sollten einzelne Abschnitte dieser Satzung der Landes- oder Bundessatzung widersprechen, verlieren die übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht ihre Gültigkeit.

(5) Satzung zuletzt geändert durch die digitale Bezirksdelegiertenversammlung am 19.02.2022 und der anschließenden Briefwahl.