Frauenstatut

Die Hälfte der Macht den Frauen

Wir Grüne sind die erste Partei in Deutschland, die auf die Quote gesetzt hat. Dass bei uns Frauen erfolgreich in der ersten Reihe Politik machen, verdanken wir nicht zuletzt dieser Tatsache. Im grünen Frauenstatut ist festgelegt, dass mindestens die Hälfte aller Ämter und Mandate Frauen zusteht.

Aber auch bei uns gibt es immer noch einiges zu tun: Etwa 40 Prozent unserer Mitglieder sind weiblich – das ist, verglichen mit anderen Parteien, ein hoher Anteil. Aber wir wollen mehr. Und es gibt auch bei uns immer wieder Probleme mit der Umsetzung des Frauenstatuts.

Es gibt einerseits Gliederungen, die trotz großer Bemühungen nicht genug weibliche Mitglieder finden, die bereit sind für Ämter zu kandidieren. Andererseits gibt es Kreisverbände und Gliederungen, die das Frauenstatut nicht konsequent anwenden, entweder aus Unwissenheit oder aus Unsicherheit, wie es genau anzuwenden ist.

Aber auch die bewusste Nichteinhaltung des Statuts findet statt. Diese Probleme wollen wir angehen, indem wir aufklären und überzeugen. Die Hälfte der Macht für Frauen in unseren Strukturen, das ist unser Ziel.

Wie funktioniert die Frauenquote?

Versammlungen

Präsidien und Versammlungsleitungen sind im Sinne der Mindestquotierung zu besetzen. Frauen führen somit mindestens 50 Prozent der Versammlung. Nur so schaffen wir Sichtbarkeit der Frauen in den eigenen Reihen und geben so auch ein öffentliches Vorbild, was mindestquotierte Teilhabe anbelangt.

Redelisten

Redelisten werden getrennt geführt, das heißt es gibt eine Redeliste für Frauen und eine offene Liste auf der alle Geschlechter aufgenommen werden.

Mindestens jeder zweite Redebeitrag ist somit Frauen vorbehalten. Wenn keine Frauen mehr auf der Redeliste stehen, aber noch Personen auf der offenen Liste reden wollen, sind die Frauen der Versammlung zu fragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll oder nicht.

Gremien

Alle Parteigremien und Gremien, die von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschickt werden, sind mindestquotiert zu besetzen (die einzige Ausnahme bildet die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwulenpolitik). Das gilt also auch für Kreis- und Ortsverbandsvorstände sowie für Delegationen in parteiinterne, aber auch externe Gremien.

Frauenvotum

Das Frauenvotum ist eine Abstimmung unter Frauen und hat das Ziel herauszufinden, wie die Mehrheit der anwesenden Frauen zu einer Vorlage steht. Es ist nicht bindend.

Frauenveto

Die Mehrheit der Frauen einer Versammlung hat ein aufschiebendes Vetorecht. Das heißt, sie können eine Vorlage ablehnen, auch wenn sich bei der Gesamtversammlung eine Zustimmung zu der Vorlage abzeichnet.

Dieses Veto wird vor der Abstimmung durchgeführt und hat aufschiebende Wirkung. Auf der nächsten Versammlung kann das Anliegen wieder eingebracht und verabschiedet werden, wenn es die Mehrheit der Gesamtversammlung findet. Ein weiteres Veto in derselben Sache ist nicht möglich.

Praktische Wirkung des Frauenstatuts für Vorstandswahlen sowie für Delegiertenwahlen:

1. Die Mindestquotierung muss im Vorstand eingehalten werden. Wenn Ihr also einen Vorstand mit einer ungeraden Platzzahl habt, muss es mehr Frauen als Männer geben, eine Doppelspitze muss mindestens mit einer Frau besetzt sein.

2. Frauenplätze können nicht durch Beschluss für alle geöffnet werden. Sie müssen freigehalten werden und es müssen zeitnah Frauen nachgewählt werden. Die Nachwahl muss auf die nächste Kreis-/Ortsversammlung als Tagesordnungspunkt und zwar solange, bis die Nachwahl erfolgt ist. (Beispiel: Es gibt für einen Vorstand aktuell 1 Frau und 2 Männer als Bewerber*innen, dann besteht der Vorstand aus mindestens 4 Personen und mindestens 1 Platz wird als Frauenplatz freigehalten).

Für Delegiertenwahlen gilt:
Es muss getrennt nach Frauenplätzen und offenen Plätzen abgestimmt werden. Auf den offenen Plätzen können alle kandidieren. Wenn nur 1 Delegierte*r entsandt werden darf, wird im Wechsel gewählt: im einen Jahr ein Frauenplatz, im nächsten Jahr ein offener Platz. Es wird für einen Parteitag also mindestens alle 2 Jahre eine Frau delegiert.

Praktische Wirkung des Frauenstatuts für Listenaufstellungen

Laut unserer Satzung sind alle ungeraden Plätze einer Wahlliste Frauenplätze, das heißt, Männer und alle anderen Geschlechter dürfen nicht auf Platz 1, 3, 5 und so weiter kandidieren. Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Da auf den offenen Plätzen auch Frauen kandidieren können, sind reine Frauenlisten und -gremien möglich.

Sollte sich keine Frau finden, die auf Platz eins, drei, fünf usw. antreten will, bleibt der Platz unbesetzt. Über die Besetzung des offenen Platzes entscheidet dann die gesamte Wahlversammlung, also nicht nur die Frauen der Versammlung. Das ist wichtig, denn für diese Situation und ihre Lösung ist die gesamte Partei verantwortlich.

Das gleiche gilt, wenn zwar eine Frau auf einem ungeraden Platz kandidiert, aber nicht gewählt wird. Auch hier bleibt der Frauenplatz unbesetzt. Über die Besetzung des offenen Platzes entscheidet auch hier die Versammlung.

Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz freigeben. Die Frauen der Wahlversammlung haben dazu aber ein Vetorecht. Das heißt: Vor der Beschlussfassung der Versammlung, den Platz für einen Mann zu öffnen, kann dies durch die Mehrheit der Frauen der Versammlung verhindert werden.

Ist das Veto erfolgreich, kann die Öffnung des Frauenplatzes erst auf der nächsten Wahlversammlung (zu der wieder fristgerecht eingeladen werden muss) durchgesetzt werden. Das Vetorecht kann nur einmal in einer Sache wahrgenommen werden.

Anstelle den zu besetzenden Frauenplatz zu öffnen, kann dieser aber auch bis zur nächsten Wahl (oder wenn möglich) bis zur nächsten Versammlung unbesetzt bleiben und dann nachgewählt werden.

Das Frauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bayern als Teil der Satzung lautet wie folgt:

Stand: 7. November 2021

Präambel

Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, sie sich selbst so definieren. Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN: Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. Alle Gremien und Versammlungen sind dazu angehalten, dieses Ziel zu achten und zu stärken.

Rahmenbedingungen

§ 1 Mindestquotierung

(1) Alle Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; wobei den Frauen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind (Mindestquotierung).

Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten sind möglich.

(2) Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden, bleibt dieser Platz unbesetzt. Dabei kann ein Gremium nur einen einzigen Frauenplatz für eine kurze Übergangsdauer unbesetzt lassen. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz freigeben.

Die Frauen der Versammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 3 des Frauenstatuts und können ein Frauenvotum beantragen.

§ 2 Versammlungen

(1) Präsidien werden mindestquotiert besetzt. Die Versammlungsleitung wird mindestens zur Hälfte von Frauen übernommen. Das Recht von Frauen auf mindestens die Hälfte der Redezeit ist zu gewährleisten, dazu werden getrennte Redelisten geführt (Frauen/offen), mindestens jeder zweite Redebeitrag ist Frauen vorbehalten. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.

(2) Diese Regelungen sollen auch für sonstige Veranstaltungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gelten.

§ 3 Gremien und Organe

Ist bei zu beschickenden Gremien und Organen nur ein Platz zu besetzen, soll eine Frau delegiert werden. Ist dies nicht möglich, entscheiden die Frauen der Versammlung, wie verfahren werden soll.

§ 4 Frauenabstimmung und Vetorecht

Bei Fragen, die das Selbstbestimmungsrecht von Frauen betreffen, wird eine getrennte Abstimmung durchgeführt, wenn eine Frau diese beantragt. Ob es sich um eine solche Frage handelt, entscheidet die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Frauen.

Sollten die Abstimmungsergebnisse voneinander abweichen, haben die Frauen ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung.

Die zur Abstimmung stehenden Fragen werden zur weitergehenden Beratung an die Basis verwiesen. Dieses Verfahren soll gewährleisten, dass Fragen, die das Selbstbestimmungsrecht der Frauen besonders berühren, stärker in die Partei hineingetragen werden.

Die Anträge werden auf die nächste Landesversammlung verwiesen. Bei der zweiten Versammlung ist das Abstimmungsergebnis der anwesenden stimmberechtigten Frauen bindend.

Bezirks- und Kreisverbände regeln dies analog. 

§ 5 Einstellung von Arbeitnehmer*innen

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird als Arbeitgeber*in die Gleichstellung aller Geschlechter sicherstellen.

Bezahlte Stellen werden auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte an Frauen vergeben.

In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden so lange bevorzugt Frauen eingestellt, bis die Mindestquotierung erreicht ist. Bei der Vergabe von Aufträgen wird analog verfahren.

§ 6 Weiterbildung

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestaltet in Zusammenarbeit mit anderen Bildungsträger*innen Angebote zur politischen Weiterbildung für Frauen. 

II Innerparteiliche Strukturen

§ 7 Landesarbeitsgemeinschaften

Zu den innerparteilichen Strukturen gehört die LAG Frauen- und Gleichstellungspolitik.

Die LAG bereitet inhaltliche Fragen zu Frauen- und Gleichstellungspolitik vor, diskutiert sie und nimmt in Abstimmung mit dem Landesvorstand öffentlich Stellung zu aktuellen politischen Fragen.

§ 8 Landesfrauenreferat

(1) In der Landesgeschäftsstelle wird ein Frauenreferat eingerichtet. Hierzu stellt der Landesvorstand eine Frauenreferentin ein.

(2) Die Auswahl der Frauenreferentin obliegt einem Gremium, das sich aus der Landesvorsitzenden, der frauenpolitischen Sprecherin des Landesvorstands, einer Frau aus dem Landesausschuss und einer Vertreterin der LAG Frauen- und Gleichstellungspolitik zusammensetzt.

(3) Das Landesfrauenreferat wird finanziell und materiell angemessen ausgestattet. Es wird ein eigener Haushaltstitel eingerichtet. Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Frauenreferentin in Absprache mit der frauenpolitischen Sprecherin des Landesvorstandes.

(4) Das Landesfrauenreferat entwickelt in Zusammenarbeit mit dem Landesausschuss und den frauenpolitischen Gremien Maßnahmen, die zur politisch und satzungsmäßig angestrebten Verbesserung der Situation von Frauen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und in der Gesellschaft beitragen.

(5) Die Frauenreferentin hat in Abstimmung mit der Landesvorsitzenden und der frauenpolitischen Sprecherin des Landesvorstandes ein eigenes Öffentlichkeitsrecht. Sie hat Zutritts-, Einsichts- und Mitspracherecht in allen landesweiten Gremien, Organen und Kommissionen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

(6) Die Landesfrauenreferentin legt dem Landesausschuss und der LAG Frauen jährlich einen Arbeitsbericht vor.

Das Frauenstatut des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN als Teil der Satzung

Der wesentliche Unterschied des Frauenstatutes des Bundesverbandes zum Frauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bayern ist die Ergänzung um die bundespolitischen Gremien.

Darüber hinaus gibt es vor allem redaktionelle Unterschiede.

Hier nun das Statut des Bundesverbandes im Wortlaut – Stand: 19.11.2021:

I Präambel

Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, sie sich selbst so definieren.

Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN: Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. Alle Gremien und Versammlungen sind dazu angehalten, dieses Ziel zu achten und zu stärken.

§ 1 Mindestquotierung

(1) Alle Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu beschickende Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen; wobei den Frauen bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen die ungeraden Plätze vorbehalten sind (Mindestquotierung).

Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Postitionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten sind möglich.

(2) Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden, bleiben diese Plätze unbesetzt. Über die Besetzung des offenen Platzes entscheidet die Versammlung. Nur bei Wahllisten kann die Wahlversammlung den Frauenplatz freigeben.

Die Frauen der Versammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 3 des Frauenstatuts und können ein Frauenvotum beantragen.

§ 2 Versammlungen

(1) Präsidien werden mindestquotiert besetzt. Die Versammlungsleitung wird mindestens zur Hälfte von Frauen übernommen. Das Recht von Frauen auf mindestens die Hälfte der Redezeit ist zu gewährleisten, dazu werden getrennte Redelisten geführt (Frauen/offen), mindestens jeder zweite Redebeitrag ist Frauen vorbehalten. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, so sind die Frauen der Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll.

(2) Diese Regelungen sollen auch für sonstige Veranstaltungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gelten. 

§ 3 Frauenabstimmung und Vetorecht

(1) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf einer Bundesversammlung auf Antrag von mindestens 10 stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Für ein Frauenvotum beim Länderrat sowie allen anderen Gremien genügt der Antrag einer stimmberechtigten Frau für ein Frauenvotum.

(2) Die Mehrheit der Frauen einer Bundesversammlung, eines Länderrates und anderer Gremien hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Bundesversammlung erneut eingebracht bzw. von der Versammlung mehrheitlich an den Länderrat überwiesen werden.

Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden. Die Landes- und Kreisverbände sind aufgefordert, analoge Regelungen in ihre Satzungen aufzunehmen.

§ 4 Einstellung von Arbeitnehmer*innen

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird als Arbeitgeber*in die Gleichstellung von Männern und Frauen sicherstellen.

Bezahlte Stellen werden auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte an Frauen vergeben.

In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden so lange bevorzugt Frauen eingestellt, bis die Mindestquotierung erreicht ist. Bei der Vergabe von Aufträgen wird analog verfahren.

§ 5 Weiterbildung

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestaltet in Zusammenarbeit mit anderen Träger*innen der Erwachsenenbildung auf Bundesebene Angebote zur politischen Weiterbildung für Frauen und Mädchen.

II Innerparteiliche Strukturen

§ 6 Bundesfrauenkonferenz (BFK)

(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lädt jährlich zu einer Bundesfrauenkonferenz ein und stellt die dafür notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung. Die BFK ist öffentlich für alle Frauen. Sie hat unter anderem die Aufgabe, den Dialog mit der Frauenöffentlichkeit herzustellen.

(2) Der Frauenrat bereitet die BFK vor.

§ 7 Frauenrat

(1) Der Frauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik der Partei zwischen den Bundesversammlungen.

Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien der Bundespartei, den Fraktionen und den Landesverbänden.

Er entwickelt und plant gemeinsame politische Initiativen. Er berät den Bundesvorstand und befasst sich mit Angelegenheiten, die die Bundesversammlung an ihn delegiert.

Der Frauenrat kontrolliert die Einhaltung und die Umsetzung des Bundesfrauenstatuts.

(2) Dem Frauenrat gehören an:

  1. die weiblichen Mitglieder des Bundesvorstandes,
  2. je zwei weibliche Delegierte der Landesverbände, von denen eine von der LAG Frauen vorzuschlagen ist; Landesverbände mit mehr als 4.000 Mitgliedern entsenden eine weitere weibliche Delegierte, Landesverbände mit mehr als 8.000 Mitgliedern zwei weitere weibliche Delegierte; gegen das Votum der Frauen einer Landesversammlung kann keine Frau in den Frauenrat gewählt werden,
  3. zwei weibliche Mitglieder der Bundestagsfraktion und zwei weibliche Mitglieder der Gruppe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Europaparlament, die von der Fraktion bzw. der Gruppe entsandt werden,
  4. je zwei Delegierte der Bundesarbeitsgemeinschaften Frauenpolitik und Lesbenpolitik, die von den BAG­en bestimmt werden,
  5. die Bundesfrauenreferentin, die Landesfrauenreferentinnen sowie eine Frauenreferentin der Bundestagsfraktion mit beratender Stimme.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder im Frauenrat beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Frauenrat tagt mindestens zweimal jährlich. Er wird vom Bundesvorstand einberufen. Zu weiteren Sitzungen tritt der Frauenrat zusammen, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder der Bundesvorstand dies verlangen.

(5) Der Frauenrat tagt in der Regel frauenöffentlich; er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit ausschließen.

(6) Der Frauenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8 Bundesarbeitsgemeinschaften

Zu den innerparteilichen Frauenstrukturen gehören weiter die Bundesarbeitsgemeinschaften Frauenpolitik und Lesbenpolitik.
Näheres regelt das Statut der Bundesarbeitsgemeinschaften.

§ 9 Bundesfrauenreferat

(1) In der Bundesgeschäftsstelle wird ein Frauenreferat eingerichtet. Hierzu stellt der Bundesvorstand eine Frauenreferentin ein.
Die Auswahl der Bundesfrauenreferentin trifft eine Kommission, die vom Frauenrat eingesetzt wird. Sie besteht aus zwei Ländervertreterinnen, zwei Frauen des Bundesvorstandes und je einer Vertreterin der BAGen Frauen- und Lesbenpolitik.

(2) Das Bundesfrauenreferat wird finanziell und materiell angemessen ausgestattet. Es wird ein eigener Haushaltstitel eingerichtet. Über die Verwendung der Mittel entscheidet die Frauenreferentin in Absprache mit dem Bundesvorstand.

(3) Das Bundesfrauenreferat entwickelt in Zusammenarbeit mit dem Bundesvorstand und den frauenpolitischen Gremien Maßnahmen, die zur politisch und satzungsmäßig angestrebten Verbesserung der Situation von Frauen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und in der Gesellschaft beitragen.

(4) Die Frauenreferentin hat in Abstimmung mit den Frauen des Bundesvorstandes ein eigenes Öffentlichkeitsrecht. Sie hat Zutritts-, Einsichts- und Mitspracherecht in allen bundesweiten Gliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

(5) Die Bundesfrauenreferentin legt dem Frauenrat jährlich einen Arbeitsbericht vor.

III. Geltung

§ 10 Geltung des Frauenstatutes

Das Frauenstatut ist Bestandteil der Satzung des Bundesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Es tritt am Tag seiner Beschlussfassung in Kraft.

Anhang zum Frauenstatut

Statut zur Gleichstellung

Präambel

Damit Menschen, die Verantwortung für Kinder oder betreuungsbedürftige Erwachsene tragen, nicht an der Ausübung ihrer politischen Aktivitäten anderen gegenüber benachteiligt sind, will BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Ausgleich schaffen. Dem gesellschaftlich eher kinderfeindlichen Klima müssen wir mit unseren Inhalten, aber auch mit praktischem Handeln entgegenwirken.

  1. Kinderbetreuung während politischer Veranstaltungen wird von den zuständigen Geschäftsstellen organisiert. Insbesondere bei größeren Veranstaltungen werden eigene Kinderprogramme gestaltet.
  2. Menschen mit Kindern, die in bundesweiten Gremien der Partei (z.B. Bundesvorstand, Bundesschiedsgericht, BAGen, Kommissionen) ein politisches Mandat wahrnehmen, erhalten auf Antrag Geld für Kinderbetreuung. Die Form der Kinderbetreuung bleibt den Antragsteller:innen überlassen.
  3. Gleiches gilt für Menschen, die betreuungsbedürftige Erwachsene zu versorgen haben. Landes- und Kreisverbände werden aufgefordert, analog zu verfahren.